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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="e08c1485" bez="§ 12" target="12" title="Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen"/>
    <index id="99467f3d" bez="§ 13" target="13" title="Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland"/>
    <next id="4b562b4a" bez="§ 13a" target="13a" title="Europäische Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland"/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Handelsstand"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Handelsregister; Unternehmensregister"/>
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  <main title="Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland">
    <p nr="1">Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.</p>
    <p nr="2">Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.</p>
    <p nr="3">Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.</p>
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