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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="855f62b7" bez="§ 241a" target="241a" title="Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars"/>
    <index id="09404903" bez="§ 242" target="242" title="Pflicht zur Aufstellung"/>
    <next id="03a6af1b" bez="§ 243" target="243" title="Aufstellungsgrundsatz"/>
  </nav>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
    <section bez="Erster Titel" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Pflicht zur Aufstellung">
    <p nr="1">Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.</p>
    <p nr="2">Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.</p>
    <p nr="3">Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des <a>§ 241a</a> nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des <a>§ 241a Satz 1</a> am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.</p>
  </main>
</jur>
