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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
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    <prev id="415254c6" bez="§ 249" target="249" title="Rückstellungen"/>
    <index id="395f7cdd" bez="§ 250" target="250" title="Rechnungsabgrenzungsposten"/>
    <next id="13e77a70" bez="§ 251" target="251" title="Haftungsverhältnisse"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Titel" title="Ansatzvorschriften"/>
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  <main title="Rechnungsabgrenzungsposten">
    <p nr="1">Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.</p>
    <p nr="2">Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.</p>
    <p nr="3">Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.</p>
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