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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="5e342e3e" bez="§ 256a" target="256a" title="Währungsumrechnung"/>
    <index id="5b8c74b4" bez="§ 257" target="257" title="Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen"/>
    <next id="9ab7a548" bez="§ 258" target="258" title="Vorlegung im Rechtsstreit"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Aufbewahrung von UnterlagenAufbewahrungsfristen">
    <p nr="1">Jeder Kaufmann ist verpflichtet, die folgenden Unterlagen geordnet aufzubewahren: <dl><dt>1.</dt><dd>Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach <a>§ 325 Abs. 2a</a>, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,</dd><dt>2.</dt><dd>die empfangenen Handelsbriefe,</dd><dt>3.</dt><dd>Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe,</dd><dt>4.</dt><dd>Belege für Buchungen in den von ihm nach <a>§ 238 Abs. 1</a> zu führenden Büchern (Buchungsbelege).</dd></dl></p>
    <p nr="2">Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen.</p>
    <p nr="3">Mit Ausnahme der Eröffnungsbilanzen und Abschlüsse können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, daß die Wiedergabe oder die Daten <dl><dt>1.</dt><dd>mit den empfangenen Handelsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,</dd><dt>2.</dt><dd>während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können.</dd></dl>Sind Unterlagen auf Grund des <a>§ 239 Abs. 4 Satz 1</a> auf Datenträgern hergestellt worden, können statt des Datenträgers die Daten auch ausgedruckt aufbewahrt werden; die ausgedruckten Unterlagen können auch nach Satz 1 aufbewahrt werden.</p>
    <p nr="4">Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 sind bei Personen oder Gesellschaften, die <dl><dt>1.</dt><dd>Institute im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1b</a> des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach <a>§ 53</a> des Kreditwesengesetzes,</dd><dt>2.</dt><dd>der Aufsicht nach <a>§ 1 Absatz 1</a> des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder</dd><dt>3.</dt><dd>Wertpapierinstitute im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1</a> des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,</dd></dl>die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.</p>
    <p nr="5">Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Handelsbuch gemacht, das Inventar aufgestellt, die Eröffnungsbilanz oder der Jahresabschluß festgestellt, der Einzelabschluss nach <a>§ 325 Abs. 2a</a> oder der Konzernabschluß aufgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 257</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 95</a> HGBEG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
