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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="46a01828" bez="§ 290" target="290" title="Pflicht zur Aufstellung"/>
    <index id="9fb4828c" bez="§ 291" target="291" title="Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen"/>
    <next id="3e91b02b" bez="§ 292" target="292" title="Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
    <section bez="Erster Titel" title="Anwendungsbereich"/>
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  <main title="Befreiende Wirkung von EU/EWR-Konzernabschlüssen">
    <p nr="1">Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn ein den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechender Konzernabschluß und Konzernlagebericht seines Mutterunternehmens einschließlich des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung nach den für den entfallenden Konzernabschluß und Konzernlagebericht maßgeblichen Vorschriften in deutscher oder englischer Sprache offengelegt wird. Ein befreiender Konzernabschluß und ein befreiender Konzernlagebericht können von jedem Unternehmen unabhängig von seiner Rechtsform und Größe aufgestellt werden, wenn das Unternehmen als Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Aufstellung eines Konzernabschlusses unter Einbeziehung des zu befreienden Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen verpflichtet wäre.</p>
    <p nr="2">Der Konzernabschluß und Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben befreiende Wirkung, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den befreienden Konzernabschluß unbeschadet des <a>§ 296</a> einbezogen worden sind,</dd><dt>2.</dt><dd>der befreiende Konzernabschluss nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32013L0034" title="Richtlinie 2013/34/EU" rel="noopener external">2013/34/EU</a> oder im Einklang mit den in <a>§ 315e Absatz 1</a> bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0043" title="Richtlinie 2006/43/EG" rel="noopener external">2006/43/EG</a> geprüft worden ist,</dd><dt>3.</dt><dd>der befreiende Konzernlagebericht nach dem auf das Mutterunternehmen anwendbaren Recht im Einklang mit der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32013L0034" title="Richtlinie 2013/34/EU" rel="noopener external">2013/34/EU</a> aufgestellt und im Einklang mit der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0043" title="Richtlinie 2006/43/EG" rel="noopener external">2006/43/EG</a> geprüft worden ist,</dd><dt>4.</dt><dd>der Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:<dl><dt>a)</dt><dd>Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden Konzernabschluß und Konzernlagebericht aufstellt,</dd><dt>b)</dt><dd>einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, und</dd><dt>c)</dt><dd>eine Erläuterung der im befreienden Konzernabschluß vom deutschen Recht abweichend angewandten Bilanzierungs-, Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden.</dd></dl></dd></dl>Satz 1 gilt für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen entsprechend; unbeschadet der übrigen Voraussetzungen in Satz 1 hat die Aufstellung des befreienden Konzernabschlusses und des befreienden Konzernlageberichts bei Kreditinstituten im Einklang mit der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31986L0635" title="Richtlinie 86/635/EWG" rel="noopener external">86/635/EWG</a> des Rates vom <time datetime="1986-12-08">8. Dezember 1986</time> über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom <time datetime="1986-12-31">31.12.1986</time>, S. 1; L 316 vom <time datetime="1988-11-23">23.11.1988</time>, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0046" title="Richtlinie 2006/46/EG" rel="noopener external">2006/46/EG</a> (ABl. L 224 vom <time datetime="2006-08-16">16.8.2006</time>, S. 1) geändert worden ist, und bei Versicherungsunternehmen im Einklang mit der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31991L0674" title="Richtlinie 91/674/EWG" rel="noopener external">91/674/EWG</a> des Rates vom <time datetime="1991-12-19">19. Dezember 1991</time> über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom <time datetime="1991-12-31">31.12.1991</time>, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32006L0046" title="Richtlinie 2006/46/EG" rel="noopener external">2006/46/EG</a> (ABl. L 224 vom <time datetime="2006-08-16">16.8.2006</time>, S. 1) geändert worden ist, zu erfolgen.</p>
    <p nr="3">Die Befreiung nach Absatz 1 kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 2 von einem Mutterunternehmen nicht in Anspruch genommen werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das zu befreiende Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinn des <a>§ 2 Absatz 11</a> des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihm ausgegebene Wertpapiere im Sinn des <a>§ 2 Absatz 1</a> des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt,</dd><dt>2.</dt><dd>Gesellschafter, denen bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mindestens 10 vom Hundert und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mindestens 20 vom Hundert der Anteile an dem zu befreienden Mutterunternehmen gehören, spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzerngeschäftsjahrs die Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts beantragt haben.</dd></dl></p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 291</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 75 Abs. 1</a> HGBEG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
