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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3e91b02b" bez="§ 292" target="292" title="Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten"/>
    <index id="f86a5fd3" bez="§ 293" target="293" title="Größenabhängige Befreiungen"/>
    <next id="c188346a" bez="§ 294" target="294" title="Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
    <section bez="Erster Titel" title="Anwendungsbereich"/>
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  <main title="Größenabhängige Befreiungen">
    <p nr="1">Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:<dl><dt>a)</dt><dd>Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 30 000 000 Euro.</dd><dt>b)</dt><dd>Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 60 000 000 Euro.</dd><dt>c)</dt><dd>Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;oder</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:<dl><dt>a)</dt><dd>Die Bilanzsumme übersteigt nicht 25 000 000 Euro.</dd><dt>b)</dt><dd>Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 50 000 000 Euro.</dd><dt>c)</dt><dd>Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.</dd></dl></dd></dl>Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist <a>§ 267 Abs. 5</a> anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist <a>§ 267 Absatz 4a</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
    <p nr="4">Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. <a>§ 267 Abs. 4 Satz 2 und 3</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des <a>§ 264d</a> ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 293</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 75 Abs. 2</a> HGBEG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
