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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f86a5fd3" bez="§ 293" target="293" title="Größenabhängige Befreiungen"/>
    <index id="c188346a" bez="§ 294" target="294" title="Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten"/>
    <next id="dc036d17" bez="§ 296" target="296" title="Verzicht auf die Einbeziehung"/>
  </nav>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Konsolidierungskreis"/>
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  <main title="Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten">
    <p nr="1">In den Konzernabschluß sind das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf den Sitz und die Rechtsform der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach <a>§ 296</a> unterbleibt.</p>
    <p nr="2">Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahrs wesentlich geändert, so sind in den Konzernabschluß Angaben aufzunehmen, die es ermöglichen, die aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen.</p>
    <p nr="3">Die Tochterunternehmen haben dem Mutterunternehmen ihre Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach <a>§ 325 Abs. 2a</a>, Lageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Berichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte, gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichte und, wenn eine Abschlussprüfung stattgefunden hat, die Prüfungsberichte sowie, wenn ein Zwischenabschluß aufzustellen ist, einen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Abschluß unverzüglich einzureichen. Das Mutterunternehmen kann von jedem Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts erfordert.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 294</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 75 Abs. 1</a> HGBEG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
