<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="dc036d17" lastmod="2026-04-18T07:26:47+00:00">
  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c188346a" bez="§ 294" target="294" title="Einzubeziehende Unternehmen Vorlage- und Auskunftspflichten"/>
    <index id="dc036d17" bez="§ 296" target="296" title="Verzicht auf die Einbeziehung"/>
    <next id="5e8cffc3" bez="§ 297" target="297" title="Inhalt"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Titel" title="Konsolidierungskreis"/>
  </scope>
  <main title="Verzicht auf die Einbeziehung">
    <p nr="1">Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen,</dd><dt>2.</dt><dd>die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind oder</dd><dt>3.</dt><dd>die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.</p>
    <p nr="3">Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 296</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 75 Abs. 1</a> HGBEG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
