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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="c5f97302" bez="§ 304" target="304" title="Behandlung der Zwischenergebnisse"/>
    <index id="3aa9b748" bez="§ 305" target="305" title="Aufwands- und Ertragskonsolidierung"/>
    <next id="8f7ed510" bez="§ 306" target="306" title="Latente Steuern"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
    <section bez="Vierter Titel" title="Vollkonsolidierung"/>
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  <main title="Aufwands- und Ertragskonsolidierung">
    <p nr="1">In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind <dl><dt>1.</dt><dd>bei den Umsatzerlösen die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als Erhöhung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen oder als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind,</dd><dt>2.</dt><dd>andere Erträge aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen, soweit sie nicht als andere aktivierte Eigenleistungen auszuweisen sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Aufwendungen und Erträge brauchen nach Absatz 1 nicht weggelassen zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.</p>
  </main>
</jur>
