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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
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    <prev id="6d19803a" bez="§ 315e" target="315e" title=""/>
    <index id="9e16825f" bez="§ 316" target="316" title="Pflicht zur Prüfung"/>
    <next id="c32f7656" bez="§ 316a" target="316a" title="Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Prüfung"/>
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  <main title="Pflicht zur Prüfung">
    <p nr="1">Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des <a>§ 267 Abs. 1</a> sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.</p>
    <p nr="2">Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.</p>
    <p nr="3">Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (<a>§ 2 Absatz 14</a> des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (<a>§ 2 Absatz 1</a> des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des <a>§ 327a</a> ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.</p>
  </main>
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