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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="94a6723d" bez="§ 323" target="323" title="Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers"/>
    <index id="3a575f1f" bez="§ 324" target="324" title="Prüfungsausschuss"/>
    <next id="b75484ab" bez="§ 324a" target="324a" title="Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a"/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Prüfung"/>
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  <main title="Prüfungsausschuss">
    <p nr="1">Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (<a>§ 316a Satz 2</a>) sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des <a>§ 100 Absatz 5</a> des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss nach Absatz 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in <a>§ 107 Absatz 3 Satz 2 und 3</a> des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für Kapitalgesellschaften im Sinne des Satzes 1, <dl><dt>1.</dt><dd>deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1</a> des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind;</dd><dt>2.</dt><dd>die Kreditinstitute im Sinne des <a>§ 340 Absatz 1</a> sind und einen organisierten Markt im Sinne des <a>§ 2 Absatz 11</a> des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a</a> des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, wenn deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32017R1129" title="Verordnung (EU) 2017/1129" rel="noopener external">2017/1129</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2017-06-14">14. Juni 2017</time> über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32003L0071" title="Richtlinie 2003/71/EG" rel="noopener external">2003/71/EG</a> (ABl. L 168 vom <time datetime="2017-06-30">30.6.2017</time>, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32019R2146" title="Verordnung (EU) 2019/2146" rel="noopener external">2019/2146</a> (ABl. L 325 vom <time datetime="2019-12-16">16.12.2019</time>, S. 43) geändert worden ist, besteht;</dd><dt>3.</dt><dd>die Investmentvermögen im Sinne des <a>§ 1 Absatz 1</a> des Kapitalanlagegesetzbuchs sind.</dd></dl>Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 ist im Anhang darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird.</p>
    <p nr="2">Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen. Die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein; im Übrigen ist <a>§ 100 Absatz 5</a> des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. <a>§ 107 Absatz 3 Satz 8</a>, <a>§ 124 Abs. 3 Satz 2</a> und <a>§ 171 Abs. 1 Satz 2 und 3</a> des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der Prüfungsausschuss hat den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Wahl des Abschlussprüfers zu machen, wenn die Kapitalgesellschaft keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat hat oder wenn der Aufsichts- oder Verwaltungsrat für den Vorschlag nicht zuständig ist.</p>
    <p nr="3">Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß <a>Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c</a> der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0537" title="Verordnung (EU) Nr. 537/2014" rel="noopener external">537/2014</a> von einer Kapitalgesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (<a>§ 316a Satz 2</a>) ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen.</p>
  </main>
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