<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="a8e28ef2" lastmod="2026-04-11T16:10:14+00:00">
  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d653a600" bez="§ 325a" target="325a" title="Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland"/>
    <index id="a8e28ef2" bez="§ 326" target="326" title="Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung"/>
    <next id="20f5f6df" bez="§ 327" target="327" title="Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle"/>
  </scope>
  <main title="Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung">
    <p nr="1">Auf kleine Kapitalgesellschaften (<a>§ 267 Abs. 1</a>) ist <a>§ 325 Abs. 1</a> mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz und den Anhang zu übermitteln haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.</p>
    <p nr="2">Auf Kleinstkapitalgesellschaften (<a>§ 267a</a>) ist <a>§ 325 Absatz 1</a> mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nur die Bilanz zu übermitteln haben und dabei die Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung verlangen können. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber der das Unternehmensregister führenden Stelle mitteilen, dass sie zwei der drei in <a>§ 267a Absatz 1</a> genannten Merkmale für die nach <a>§ 267 Absatz 4</a> maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 326</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 75 Abs. 1</a> HGBEG +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
