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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="d0d326f1" bez="§ 328" target="328" title="Form, Format und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung"/>
    <index id="30da0685" bez="§ 329" target="329" title="Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle"/>
    <next id="d75bcecf" bez="§ 330" target="330" title=""/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="Vierter Unterabschnitt" title="Offenlegung. Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle"/>
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  <main title="Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle">
    <p nr="1">Die das Unternehmensregister führende Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unterlagen fristgemäß und vollzählig übermittelt worden sind. Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die das Unternehmensregister führende Stelle die von den Landesjustizverwaltungen nach <a>§ 8b Absatz 3 Satz 2</a> übermittelten Daten verwenden.</p>
    <p nr="2">Gibt die Prüfung Anlass zu der Annahme, dass von der Größe der Kapitalgesellschaft abhängige Erleichterungen oder die Erleichterung nach <a>§ 327a</a> nicht hätten in Anspruch genommen werden dürfen, kann die das Unternehmensregister führende Stelle von der Kapitalgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die Mitteilung der Umsatzerlöse (<a>§ 277 Abs. 1</a>) und der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer (<a>§ 267 Abs. 5</a>) oder Angaben zur Eigenschaft als Kapitalgesellschaft im Sinn des <a>§ 327a</a> verlangen. Unterlässt die Kapitalgesellschaft die fristgemäße Mitteilung, gelten die Erleichterungen als zu Unrecht in Anspruch genommen.</p>
    <p nr="3">In den Fällen des <a>§ 325a Absatz 1 Satz 5</a> und des <a>§ 340l Absatz 2 Satz 6</a> kann im Einzelfall die Vorlage einer Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.</p>
    <p nr="4">Ergibt die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1, dass die offen zu legenden Unterlagen nicht oder unvollständig übermittelt wurden, wird die jeweils für die Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den <a>§§ 335, 340o und 341o</a> zuständige Verwaltungsbehörde unterrichtet.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 329 Abs. 1, 2 u. 4</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 160 Abs. 1</a> KAGB +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
