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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="ffe428e2" bez="§ 340b" target="340b" title="Pensionsgeschäfte"/>
    <index id="1cb496a3" bez="§ 340c" target="340c" title="Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang"/>
    <next id="c8ba5403" bez="§ 340d" target="340d" title="Fristengliederung"/>
  </nav>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute"/>
    <section bez="Zweiter Titel" title=""/>
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  <main title="Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung und zum Anhang">
    <p nr="1">Als Ertrag oder Aufwand des Handelsbestands ist der Unterschiedsbetrag aller Erträge und Aufwendungen aus Geschäften mit Finanzinstrumenten des Handelsbestands und dem Handel mit Edelmetallen sowie der zugehörigen Erträge aus Zuschreibungen und Aufwendungen aus Abschreibungen auszuweisen. In die Verrechnung sind außerdem die Aufwendungen für die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus den in Satz 1 bezeichneten Geschäften und die Erträge aus der Auflösung dieser Rückstellungen einzubeziehen.</p>
    <p nr="2">Die Aufwendungen aus Abschreibungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere dürfen mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu solchen Vermögensgegenständen verrechnet und in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden. In die Verrechnung nach Satz 1 dürfen auch die Aufwendungen und Erträge aus Geschäften mit solchen Vermögensgegenständen einbezogen werden.</p>
    <p nr="3">Kreditinstitute, die dem haftenden Eigenkapital nicht realisierte Reserven nach <a>§ 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 oder 7</a> des Gesetzes über das Kreditwesen in der bis zum <time datetime="2013-12-31">31. Dezember 2013</time> geltenden Fassung zurechnen, haben den Betrag, mit dem diese Reserven dem haftenden Eigenkapital zugerechnet werden, im Anhang zur Bilanz und zur Gewinn- und Verlustrechnung anzugeben.</p>
  </main>
</jur>
