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<jur id="0e7b0de3" lastmod="2026-04-15T01:05:52+00:00">
  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="5c8d864c" bez="§ 341j" target="341j" title="Anzuwendende Vorschriften"/>
    <index id="0e7b0de3" bez="§ 341k" target="341k" title=""/>
    <next id="af5e3f44" bez="§ 341l" target="341l" title=""/>
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    <section bez="Drittes Buch" title="Handelsbücher"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Ergänzende Vorschriften für bestimmte Unternehmen"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title=""/>
    <section bez="Sechster Titel" title="Prüfung"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Versicherungsunternehmen haben unabhängig von ihrer Größe ihren Jahresabschluß und Lagebericht sowie ihren Konzernabschluß und Konzernlagebericht nach den Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts prüfen zu lassen. <a>§ 319 Absatz 1 Satz 2</a> ist nicht anzuwenden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden. Die Vorschriften des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts sind auf Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach <a>§ 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3</a> sind, nur insoweit anzuwenden, als nicht die Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0537" title="Verordnung (EU) Nr. 537/2014" rel="noopener external">537/2014</a> anzuwenden ist.</p>
    <p nr="2">In den Fällen des <a>§ 321 Abs. 1 Satz 3</a> hat der Abschlußprüfer die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.</p>
    <p nr="3">Versicherungsunternehmen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach <a>§ 316a Satz 2 Nummer 1 oder 3</a> sind und keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des <a>§ 100 Absatz 5</a> des Aktiengesetzes erfüllen muss, haben <a>§ 324</a> anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden. Dies gilt für landesrechtliche öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen nur, soweit das Landesrecht nichts anderes vorsieht. <a>§ 324 Absatz 3</a> ist auf Versicherungsunternehmen anzuwenden, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.</p>
  </main>
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