<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="30faeacd" lastmod="2026-04-18T08:56:16+00:00">
  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="aee2de94" bez="§ 390" target="390" title=""/>
    <index id="30faeacd" bez="§ 391" target="391" title=""/>
    <next id="48f7c2d6" bez="§ 392" target="392" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Viertes Buch" title="Handelsgeschäfte"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Kommissionsgeschäft"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p>Ist eine Einkaufskommission erteilt, die für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, so finden in bezug auf die Verpflichtung des Kommittenten, das Gut zu untersuchen und dem Kommissionär von den entdeckten Mängeln Anzeige zu machen, sowie in bezug auf die Sorge für die Aufbewahrung des beanstandeten Gutes und auf den Verkauf bei drohendem Verderbe die für den Käufer geltenden Vorschriften der <a>§§ 377 bis 379</a> entsprechende Anwendung. Der Anspruch des Kommittenten auf Abtretung der Rechte, die dem Kommissionär gegen den Dritten zustehen, von welchem er das Gut für Rechnung des Kommittenten gekauft hat, wird durch eine verspätete Anzeige des Mangels nicht berührt.</p>
  </main>
</jur>
