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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="b9aa35f5" bez="§ 406" target="406" title=""/>
    <index id="17d91a9d" bez="§ 407" target="407" title="Frachtvertrag"/>
    <next id="d958a65b" bez="§ 408" target="408" title="Frachtbrief. Verordnungsermächtigung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Viertes Buch" title="Handelsgeschäfte"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Frachtgeschäft"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Frachtvertrag">
    <p nr="1">Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.</p>
    <p nr="2">Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.</p>
    <p nr="3">Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und</dd><dt>2.</dt><dd>die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.</dd></dl>Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach <a>§ 2</a> in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die <a>§§ 348 bis 350</a>.</p>
  </main>
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