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<jur id="f6ab1de4" lastmod="2026-04-04T14:31:03+00:00">
  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="2df0e074" bez="§ 414" target="414" title="Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen"/>
    <index id="f6ab1de4" bez="§ 415" target="415" title="Kündigung durch den Absender"/>
    <next id="b358c722" bez="§ 416" target="416" title="Anspruch auf Teilbeförderung"/>
  </nav>
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    <section bez="Viertes Buch" title="Handelsgeschäfte"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Frachtgeschäft"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Kündigung durch den Absender">
    <p nr="1">Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.</p>
    <p nr="2">Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder <dl><dt>1.</dt><dd>die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder</dd><dt>2.</dt><dd>ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)</dd></dl>verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.</p>
    <p nr="3">Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend <a>§ 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4</a> ergreifen oder vom Absender verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.</p>
  </main>
</jur>
