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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
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  </header>
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    <prev id="7302ba41" bez="§ 432" target="432" title="Ersatz sonstiger Kosten"/>
    <index id="0b0f925a" bez="§ 433" target="433" title="Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden"/>
    <next id="6fe50f3c" bez="§ 434" target="434" title="Außervertragliche Ansprüche"/>
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    <section bez="Viertes Buch" title="Handelsgeschäfte"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Frachtgeschäft"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden">
    <p>Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.</p>
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