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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="521bfde1" bez="§ 436" target="436" title="Haftung der Leute"/>
    <index id="9cc20eec" bez="§ 437" target="437" title="Ausführender Frachtführer"/>
    <next id="e162d830" bez="§ 438" target="438" title="Schadensanzeige"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Viertes Buch" title="Handelsgeschäfte"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Frachtgeschäft"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Ausführender Frachtführer">
    <p nr="1">Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er der Frachtführer. Vertragliche Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur, soweit er ihnen in Textform zugestimmt hat.</p>
    <p nr="2">Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen und Einreden geltend machen, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.</p>
    <p nr="3">Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.</p>
    <p nr="4">Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so gilt für diese <a>§ 436</a> entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
