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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
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    <prev id="8873fb0a" bez="§ 451a" target="451a" title="Pflichten des Frachtführers"/>
    <index id="f07ed311" bez="§ 451b" target="451b" title=""/>
    <next id="f8dc2b52" bez="§ 451d" target="451d" title="Besondere Haftungsausschlußgründe"/>
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    <section bez="Viertes Buch" title="Handelsgeschäfte"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Frachtgeschäft"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Beförderung von Umzugsgut"/>
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  <main title="">
    <p nr="1">Abweichend von <a>§ 408</a> ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.</p>
    <p nr="2">Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher, so ist er abweichend von <a>§ 410</a> lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu unterrichten.</p>
    <p nr="3">Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist jedoch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden und erteilte Auskünfte richtig und vollständig sind.</p>
  </main>
</jur>
