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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
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  </header>
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    <prev id="5d1a51f8" bez="§ 452" target="452" title="Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln"/>
    <index id="e8f3db08" bez="§ 452a" target="452a" title="Bekannter Schadensort"/>
    <next id="40ba4390" bez="§ 452b" target="452b" title="Schadensanzeige. Verjährung"/>
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    <section bez="Viertes Buch" title="Handelsgeschäfte"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Frachtgeschäft"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title=""/>
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  <main title="Bekannter Schadensort">
    <p>Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.</p>
  </main>
</jur>
