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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bba527ea" bez="§ 472" target="472" title="Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten"/>
    <index id="1a09e024" bez="§ 473" target="473" title="Dauer der Lagerung"/>
    <next id="921e9809" bez="§ 474" target="474" title="Aufwendungsersatz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Viertes Buch" title="Handelsgeschäfte"/>
    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Lagergeschäft"/>
  </scope>
  <main title="Dauer der Lagerung">
    <p nr="1">Der Einlagerer kann das Gut jederzeit herausverlangen. Ist der Lagervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann er den Vertrag jedoch nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor, der zur Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt.</p>
    <p nr="2">Der Lagerhalter kann die Rücknahme des Gutes nach Ablauf der vereinbarten Lagerzeit oder bei Einlagerung auf unbestimmte Zeit nach Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat verlangen. Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Lagerhalter auch vor Ablauf der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die Rücknahme des Gutes verlangen.</p>
    <p nr="3">Ist ein Lagerschein ausgestellt, so sind die Kündigung und das Rücknahmeverlangen an den letzten dem Lagerhalter bekannt gewordenen legitimierten Besitzer des Lagerscheins zu richten.</p>
  </main>
</jur>
