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<jur id="5bf7d137" lastmod="2026-04-08T03:43:44+00:00">
  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="23faf92c" bez="§ 480" target="480" title="Verantwortlichkeit des Reeders für Schiffsbesatzung und Lotsen"/>
    <index id="5bf7d137" bez="§ 481" target="481" title="Hauptpflichten. Anwendungsbereich"/>
    <next id="d3e0a91a" bez="§ 482" target="482" title="Allgemeine Angaben zum Gut"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beförderungsverträge"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Seefrachtverträge"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Stückgutfrachtvertrag"/>
    <section bez="Erster Untertitel" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Hauptpflichten. Anwendungsbereich">
    <p nr="1">Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff über See zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem Empfänger abzuliefern.</p>
    <p nr="2">Der Befrachter wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.</p>
    <p nr="3">Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach <a>§ 2</a> in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die <a>§§ 348 bis 350</a>.</p>
  </main>
</jur>
