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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="f49034ef" bez="§ 498" target="498" title="Haftungsgrund"/>
    <index id="8c9d1cf4" bez="§ 499" target="499" title="Besondere Schadensursachen"/>
    <next id="e4bfc4b5" bez="§ 500" target="500" title="Unerlaubte Verladung auf Deck"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beförderungsverträge"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Seefrachtverträge"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Stückgutfrachtvertrag"/>
    <section bez="Zweiter Untertitel" title="Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes"/>
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  <main title="Besondere Schadensursachen">
    <p nr="1">Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf einem der folgenden Umstände beruht: <dl><dt>1.</dt><dd>Gefahren oder Unfällen der See und anderer schiffbarer Gewässer,</dd><dt>2.</dt><dd>kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher Hand sowie Quarantänebeschränkungen,</dd><dt>3.</dt><dd>gerichtlicher Beschlagnahme,</dd><dt>4.</dt><dd>Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbehinderung,</dd><dt>5.</dt><dd>Handlungen oder Unterlassungen des Befrachters oder Abladers, insbesondere ungenügender Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Befrachter oder Ablader,</dd><dt>6.</dt><dd>der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund an Raumgehalt oder Gewicht, führt,</dd><dt>7.</dt><dd>der Beförderung lebender Tiere,</dd><dt>8.</dt><dd>Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf Seegewässern,</dd><dt>9.</dt><dd>Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern.</dd></dl>Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewendet werden können.</p>
    <p nr="2">Ist nach den Umständen des Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung auf einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Umstände beruht, so wird vermutet, dass der Schaden auf diesem Umstand beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen Schiff befördert wurde.</p>
    <p nr="3">Ist der Verfrachter nach dem Stückgutfrachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.</p>
    <p nr="4">Der Verfrachter kann sich auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.</p>
  </main>
</jur>
