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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
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    <prev id="9355a2ae" bez="§ 49" target="49" title=""/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Handelsstand"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title=""/>
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    <p nr="1">Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.</p>
    <p nr="2">Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.</p>
    <p nr="3">Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.</p>
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