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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4f3fb513" bez="§ 507" target="507" title="Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen"/>
    <index id="c728cd3e" bez="§ 508" target="508" title="Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung"/>
    <next id="c4159cd8" bez="§ 509" target="509" title="Ausführender Verfrachter"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beförderungsverträge"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Seefrachtverträge"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Stückgutfrachtvertrag"/>
    <section bez="Zweiter Untertitel" title="Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes"/>
  </scope>
  <main title="Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung">
    <p nr="1">Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche gegen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend gemacht werden.</p>
    <p nr="2">Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.</p>
    <p nr="3">Sind für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.</p>
  </main>
</jur>
