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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="af0a157f" bez="§ 511" target="511" title="Verlustvermutung"/>
    <index id="271d6d52" bez="§ 512" target="512" title="Abweichende Vereinbarungen"/>
    <next id="5f104549" bez="§ 513" target="513" title="Anspruch auf Ausstellung eines Konnossements"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beförderungsverträge"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Seefrachtverträge"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Stückgutfrachtvertrag"/>
    <section bez="Zweiter Untertitel" title="Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes"/>
  </scope>
  <main title="Abweichende Vereinbarungen">
    <p nr="1">Von den Vorschriften dieses Untertitels kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen bestimmt werden, dass <dl><dt>1.</dt><dd>der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder Beschädigung auf höhere als die in <a>§ 504</a> vorgesehenen Beträge begrenzt ist.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
