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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9e3ca285" bez="§ 525" target="525" title="Abweichende Bestimmung im Konnossement"/>
    <index id="8d1869c3" bez="§ 526" target="526" title="Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung"/>
    <next id="9e5287b4" bez="§ 527" target="527" title="Reisefrachtvertrag"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beförderungsverträge"/>
    <section bez="Erster Unterabschnitt" title="Seefrachtverträge"/>
    <section bez="Erster Titel" title="Stückgutfrachtvertrag"/>
    <section bez="Dritter Untertitel" title="Beförderungsdokumente"/>
  </scope>
  <main title="Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung">
    <p nr="1">Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Konnossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist <a>§ 515</a> entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.</p>
    <p nr="2">Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Übernahme des Gutes durch den Verfrachter. <a>§ 517</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.</p>
    <p nr="4">Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktionen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sichergestellt ist, dass die Authentizität und die Integrität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief zu regeln.</p>
  </main>
</jur>
