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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="32d96786" bez="§ 549" target="549" title="Schadensanzeige"/>
    <index id="bace1fab" bez="§ 550" target="550" title="Erlöschen von Schadensersatzansprüchen"/>
    <next id="c2c337b0" bez="§ 551" target="551" title="Abweichende Vereinbarungen"/>
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    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beförderungsverträge"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Personenbeförderungsverträge"/>
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  <main title="Erlöschen von Schadensersatzansprüchen">
    <p>Ein Schadensersatzanspruch wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer der folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht wird: <dl><dt>1.</dt><dd>drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Tod oder der Körperverletzung oder von dem Verlust, der Beschädigung oder der verspäteten Aushändigung Kenntnis erlangt hat oder normalerweise hätte erlangen müssen, oder</dd><dt>2.</dt><dd>fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Ausschiffung des Fahrgasts erfolgt ist oder hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
