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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
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  </header>
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    <prev id="13acaa89" bez="§ 574" target="574" title="Pflichten des Bergers und sonstiger Personen"/>
    <index id="6ba18292" bez="§ 575" target="575" title="Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden"/>
    <next id="e3b6fabf" bez="§ 576" target="576" title="Bergelohnanspruch"/>
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  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Schiffsnotlagen"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Bergung"/>
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  <main title="Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden">
    <p nr="1">Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegenüber dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet, während der Bergungsmaßnahmen die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu verhüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögensgegenstands gegenüber dem Berger. Eine abweichende Vereinbarung ist nichtig.</p>
    <p nr="2">Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physische Schädigung der menschlichen Gesundheit oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder der Meeresressourcen in Küsten- und Binnengewässern oder angrenzenden Gebieten, die durch Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verursacht wird.</p>
  </main>
</jur>
