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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="12eb0d9c" bez="§ 582" target="582" title="Mehrheit von Bergern"/>
    <index id="6ae62587" bez="§ 583" target="583" title="Rettung von Menschen"/>
    <next id="02c4fdc6" bez="§ 584" target="584" title="Abschluss und Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Schiffsnotlagen"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Bergung"/>
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  <main title="Rettung von Menschen">
    <p nr="1">Menschen, denen das Leben gerettet worden ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Sondervergütung zu entrichten.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 kann derjenige, der bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Rettung von Menschenleben unternimmt, von dem Berger, dem für die Bergung des Schiffes oder eines sonstigen Vermögensgegenstands oder für die Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden (<a>§ 575 Absatz 2</a>) nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts eine Vergütung zusteht, einen angemessenen Anteil an der Vergütung verlangen. Steht dem Berger aus den in <a>§ 580</a> genannten Gründen keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an der Vergütung in Höhe des Betrags, um den sich der Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentümer des geborgenen Schiffes und der sonstigen geborgenen Vermögensgegenstände geltend gemacht werden; <a>§ 576 Absatz 3</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
