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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="7ac9d5dd" bez="§ 585" target="585" title="Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht"/>
    <index id="f2deadf0" bez="§ 586" target="586" title="Rangfolge der Pfandrechte"/>
    <next id="8ad385eb" bez="§ 587" target="587" title="Sicherheitsleistung"/>
  </nav>
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    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Schiffsnotlagen"/>
    <section bez="Zweiter Unterabschnitt" title="Bergung"/>
  </scope>
  <main title="Rangfolge der Pfandrechte">
    <p nr="1">Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach <a>§ 585 Absatz 2</a> haben den Vorrang vor allen anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind.</p>
    <p nr="2">Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach <a>§ 585 Absatz 2</a>, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt; <a>§ 603 Absatz 3</a> gilt entsprechend. Das Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach <a>§ 585 Absatz 2</a> zu einem wegen desselben Ereignisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach <a>§ 594 Absatz 1</a>.</p>
    <p nr="3">Pfandrechte an den geborgenen Sachen nach <a>§ 585 Absatz 2</a> erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung; <a>§ 600 Absatz 2</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die Befriedigung des Gläubigers aus den geborgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach <a>§ 585 Absatz 2</a> erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch gegenüber dem Eigentümer wirksam.</p>
  </main>
</jur>
