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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
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    <prev id="8ad385eb" bez="§ 587" target="587" title="Sicherheitsleistung"/>
    <index id="229a1d73" bez="§ 588" target="588" title="Errettung aus gemeinsamer Gefahr"/>
    <next id="5a973568" bez="§ 589" target="589" title="Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten"/>
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    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Schiffsnotlagen"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Große Haverei"/>
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  <main title="Errettung aus gemeinsamer Gefahr">
    <p nr="1">Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder werden zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getragen.</p>
    <p nr="2">Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentümer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt, dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder eine Frachtforderung untergeht.</p>
  </main>
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