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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5729eae0" bez="§ 593" target="593" title="Schiffsgläubigerrecht"/>
    <index id="3f0b32a1" bez="§ 594" target="594" title="Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung"/>
    <next id="47061aba" bez="§ 595" target="595" title="Aufmachung der Dispache"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Schiffsnotlagen"/>
    <section bez="Dritter Unterabschnitt" title="Große Haverei"/>
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  <main title="Pfandrecht der Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung">
    <p nr="1">Die Vergütungsberechtigten haben für ihre Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treibstoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.</p>
    <p nr="2">Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch wenn diese früher entstanden sind. Bestehen an einer Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach <a>§ 585 Absatz 2</a>, so geht das Pfandrecht für die später entstandene Forderung dem für die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte für gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt. <a>§ 603 Absatz 3</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein Jahr nach Entstehung der Forderung. <a>§ 600 Absatz 2</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Das Pfandrecht wird für die Vergütungsberechtigten durch den Reeder ausgeübt. Auf die Geltendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind die <a>§§ 368 und 495 Absatz 4</a> entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Der Kapitän darf die Sachen, an denen Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht ausliefern. Liefert der Kapitän die Sachen entgegen Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.</p>
  </main>
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