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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="6758fa0f" bez="§ 599" target="599" title="Erlöschen der Forderung"/>
    <index id="ce56c582" bez="§ 600" target="600" title="Zeitablauf"/>
    <next id="b65bed99" bez="§ 601" target="601" title="Befriedigung des Schiffsgläubigers"/>
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  <scope>
    <section bez="Fünftes Buch" title="Seehandel"/>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Schiffsgläubiger"/>
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  <main title="Zeitablauf">
    <p nr="1">Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers erlischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung.</p>
    <p nr="2">Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläubiger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Beschlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlagnahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden ist. Das Gleiche gilt für das Pfandrecht eines Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser Frist beitritt.</p>
    <p nr="3">Ein Zeitraum, währenddessen ein Gläubiger rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet. Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen ist ausgeschlossen.</p>
  </main>
</jur>
