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  <header short="HGB" amtabk="HGB" norm="hgb" title="Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33</change>
      <change type="Sonst">Mittelbare Änderung durch <a>Art. 59 Nr. 1</a> G v. <time datetime="2026-02-04">4.2.2026</time> I Nr. 33 ist berücksichtigt</change>
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    <prev id="5459f94c" bez="§ 74c" target="74c" title=""/>
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    <section bez="Erstes Buch" title="Handelsstand"/>
    <section bez="Sechster Abschnitt" title=""/>
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    <p nr="1">Löst der Gehilfe das Dienstverhältnis gemäß <a>§ 626</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Prinzipals auf, so wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Gehilfe vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich erklärt, daß er sich an die Vereinbarung nicht gebunden erachte.</p>
    <p nr="2">In gleicher Weise wird das Wettbewerbverbot unwirksam, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß in der Person des Gehilfen vorliegt oder daß sich der Prinzipal bei der Kündigung bereit erklärt, während der Dauer der Beschränkung dem Gehilfen die vollen zuletzt von ihm bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu gewähren. Im letzteren Falle finden die Vorschriften des <a>§ 74b</a> entsprechende Anwendung.</p>
    <p nr="3">Löst der Prinzipal das Dienstverhältnis gemäß <a>§ 626</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen vertragswidrigen Verhaltens des Gehilfen auf, so gilt Absatz 1 entsprechend.</p>
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