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  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="d15eb790" bez="Art 22" target="art_22" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz"/>
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    <p nr="1">Die vom Inkrafttreten der <a>Artikel 1 bis 10</a> des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom <time datetime="1985-12-19">19. Dezember 1985</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl185s2355.pdf" title="BGBl. I 1985 S. 2355" type="application/pdf" rel="external noopener">2355</a>) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem <time datetime="1986-12-31">31. Dezember 1986</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt.</p>
    <p nr="2">Die vom Inkrafttreten der <a>Artikel 1 bis 10</a> des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem <time datetime="1989-12-31">31. Dezember 1989</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die neuen Vorschriften können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. Mutterunternehmen, die bereits bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, brauchen bei früherer Anwendung der neuen Vorschriften Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland nicht einzubeziehen und einheitliche Bewertungsmethoden im Sinne des <a>§ 308</a> sowie die <a>§§ 311, 312</a> des Handelsgesetzbuchs über assoziierte Unternehmen nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Die vom Inkrafttreten der <a>Artikel 1 bis 10</a> des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes ihren Jahresabschluß nicht auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften prüfen lassen müssen, erstmals für das nach dem <time datetime="1986-12-31">31. Dezember 1986</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die vom Inkrafttreten der <a>Artikel 1 bis 10</a> des Bilanzrichtlinien-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über die Pflicht zur Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts ist auf Unternehmen, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes nicht zur Konzernrechnungslegung verpflichtet sind, erstmals für das nach dem <time datetime="1989-12-31">31. Dezember 1989</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Der Bestätigungsvermerk nach <a>§ 322 Abs. 1</a> des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Teilkonzernabschlüsse sowie auf Lageberichte, Konzernlageberichte und Teilkonzernlageberichte anzuwenden, die nach den am <time datetime="1986-01-01">1. Januar 1986</time> in Kraft tretenden Vorschriften aufgestellt worden sind.</p>
    <p nr="4"><a>§ 319 Abs. 2 Nr. 8</a> des Handelsgesetzbuchs ist erstmals auf das sechste nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.</p>
    <p nr="5">Sind die neuen Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 3 auf ein früheres Geschäftsjahr nicht anzuwenden und werden sie nicht freiwillig angewendet, so ist für das Geschäftsjahr die am <time datetime="1985-12-31">31. Dezember 1985</time> geltende Fassung der geänderten oder aufgehobenen Vorschriften anzuwenden. Satz 1 ist auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung hinsichtlich der Anwendung des Gesetzes über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen entsprechend anzuwenden.</p>
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