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  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="1b99b549" bez="Art 23" target="art_23" title=""/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Übergangsvorschriften zum Bilanzrichtlinien-Gesetz"/>
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    <p nr="1">Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluß für das am <time datetime="1986-12-31">31. Dezember 1986</time> endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach <a>§ 240 Abs. 3 und 4</a>, <a>§§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4</a>, <a>§§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2</a> des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. <a>§ 253 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.</p>
    <p nr="2">Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluß für das am <time datetime="1986-12-31">31. Dezember 1986</time> endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt als er nach <a>§§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4</a>, <a>§§ 254, 255 Abs. 1 und 2</a>, <a>§§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2</a>, <a>§ 280 Abs. 1 und 2</a> des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als <dl><dt>1.</dt><dd>er aus den Gründen des <a>§ 253 Abs. 3</a>, <a>§§ 254, 279 Abs. 2</a>, <a>§ 280 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des <a>§ 253 Abs. 4</a> des Handelsgesetzbuchs handelt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Sind bei der erstmaligen Anwendung des <a>§ 268 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. Kapitalgesellschaften müssen die Anwendung der Sätze 1 und 2 im Anhang angeben.</p>
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