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  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="11bb5a90" bez="Art 29a" target="art_29a" title=""/>
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    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz"/>
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    <p nr="1">Die vom Inkrafttreten der <a>Artikel 1 bis 10</a> des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes vom <time datetime="1990-11-30">30. November 1990</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl190s2570.pdf" title="BGBl. I 1990 S. 2570" type="application/pdf" rel="external noopener">2570</a>) an geltende Fassung der Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem <time datetime="1992-12-31">31. Dezember 1992</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Die vom Inkrafttreten der <a>Artikel 1 bis 10</a> des Bankbilanzrichtlinie-Gesetzes an geltende Fassung der Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen ist erstmals auf das nach dem <time datetime="1992-12-31">31. Dezember 1992</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; dies gilt für Kreditinstitute auch für die erstmalige Anwendung der in <a>Artikel 23 Abs. 2 Satz 1</a> bezeichneten Vorschriften. Die neuen Vorschriften einschließlich derjenigen über den Jahresabschluß können auf den Konzernabschluß eines früheren Geschäftsjahrs angewendet werden, jedoch nur insgesamt; <a>Artikel 23 Abs. 2 Satz 3</a> ist entsprechend anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Auf Geschäftsjahre, die vor dem <time datetime="1993-01-01">1. Januar 1993</time> beginnen, sind die Vorschriften über den Jahresabschluß, den Lagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am <time datetime="1986-01-01">1. Januar 1986</time> geltenden Fassung und die Vorschriften der Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="1987-09-14">14. September 1987</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl187s2169.pdf" title="BGBl. I 1987 S. 2169" type="application/pdf" rel="external noopener">2169</a>) anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Auf Geschäftsjahre, die vor dem <time datetime="1993-01-01">1. Januar 1993</time> beginnen, sind die Vorschriften über den Konzernabschluß, den Konzernlagebericht und deren Prüfung sowie über die Pflicht zur Offenlegung dieser und der dazu gehörenden Unterlagen in der am <time datetime="1985-12-31">31. Dezember 1985</time> geltenden Fassung anzuwenden, sofern die neuen Vorschriften nicht freiwillig angewendet werden. Werden nach <a>Artikel 23 Abs. 2</a> die Vorschriften in der am <time datetime="1986-01-01">1. Januar 1986</time> geltenden Fassung freiwillig angewendet, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß diese Vorschriften anzuwenden sind. Sind auf den Konzernabschluß Vorschriften über den Jahresabschluß anzuwenden, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.</p>
  </main>
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