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  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Übergangsvorschriften zum Bankbilanzrichtlinie-Gesetz"/>
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    <p nr="1">Waren wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am <time datetime="1992-12-31">31. Dezember 1992</time> endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach <a>§ 240 Abs. 3 und 4</a>, <a>§§ 252, 253 Abs. 1 und 2</a>, <a>§§ 254, 255, 279, 280 Abs. 1 und 2</a> sowie <a>§ 340e</a> des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. <a>§ 253 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, daß der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.</p>
    <p nr="2">Waren nicht wie Anlagevermögen behandelte Vermögensgegenstände im Jahresabschluß für das am <time datetime="1992-12-31">31. Dezember 1992</time> endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach <a>§§ 252, 253 Abs. 1 und 3</a>, <a>§§ 254, 255 Abs. 1 und 2</a>, <a>§§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2</a>, <a>§ 280 Abs. 1 und 2</a> sowie <a>§ 340f Abs. 1 Satz 1</a> des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als <dl><dt>1.</dt><dd>er aus den Gründen des <a>§ 253 Abs. 3</a>, <a>§§ 254, 279 Abs. 2</a>, <a>§ 280 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>es sich um einen niedrigeren Wertansatz im Sinne des <a>§ 340f Abs. 1 Satz 1</a> des Handelsgesetzbuchs handelt.</dd></dl>Nach <a>§ 26a Abs. 1</a> des Gesetzes über das Kreditwesen gebildete Vorsorgen können fortgeführt werden.</p>
    <p nr="3">Sind bei der erstmaligen Anwendung des <a>§ 340a</a> in Verbindung mit <a>§ 268 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung der wie Anlagevermögen behandelten Vermögensgegenstände die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstands nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluß des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben.</p>
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