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  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="172bf5b1" bez="Art 36" target="art_36" title=""/>
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    <section bez="Siebenter Abschnitt" title="Übergangsvorschriften zum Nachhaftungsbegrenzungsgesetz"/>
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    <p nr="1">Die <a>§§ 26 und 28 Abs. 3</a> des Handelsgesetzbuches in der ab dem <time datetime="1994-03-26">26. März 1994</time> geltenden Fassung sind auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>nach dem <time datetime="1994-03-26">26. März 1994</time> der neue Inhaber oder die Gesellschaft eingetragen wird oder die Kundmachung der Übernahme stattfindet und</dd><dt>2.</dt><dd>die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach der Eintragung oder der Kundmachung fällig werden.</dd></dl>Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, daß die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 gilt <a>§ 28 Abs. 3</a> des Handelsgesetzbuches auch für Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, wenn diese aus fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstanden sind. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft bereits vor dem <time datetime="1994-03-26">26. März 1994</time> ins Handelsregister eingetragen wurde, mit der Maßgabe, daß der <time datetime="1994-03-26">26. März 1994</time> als Tag der Eintragung gilt.</p>
    <p nr="3">Die Enthaftung nach Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, für die der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft keinen Anspruch auf Insolvenzgeld hat. Insoweit bleibt es bei dem bisher anwendbaren Recht.</p>
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