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  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="199057ba" bez="Art 47" target="art_47" title=""/>
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    <section bez="Zwölfter Abschnitt" title="Übergangsvorschriften zum Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz"/>
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    <p nr="1">Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der vom <time datetime="2000-03-09">9. März 2000</time> an geltenden Fassung sind von offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des <a>§ 264a</a> des Handelsgesetzbuchs erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie auf Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte für das nach dem <time datetime="1999-12-31">31. Dezember 1999</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; sie können auf ein früheres Geschäftsjahr angewendet werden, jedoch nur insgesamt. <a>§ 264 Abs. 4</a>, <a>§§ 267, 292a Abs. 1</a>, <a>§ 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2</a>, <a>§ 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1</a>, <a>§ 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1</a>, <a>§ 326 Satz 1</a>, <a>§§ 335a, 335b, 339 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2</a>, <a>§§ 340o und 341o</a> des Handelsgesetzbuchs in der vom <time datetime="2000-03-09">9. März 2000</time> an geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Satzes 1 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem <time datetime="1998-12-31">31. Dezember 1998</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. <a>§ 335</a> des Handelsgesetzbuchs in der bis zum <time datetime="2000-03-08">8. März 2000</time> geltenden Fassung ist letztmals zur Durchsetzung der in Satz 1 dieser Vorschrift bezeichneten Pflichten anzuwenden, soweit sie ein Geschäftsjahr betreffen, das vor dem <time datetime="1999-01-01">1. Januar 1999</time> begonnen hat.</p>
    <p nr="2">Waren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens im Jahresabschluss für das am <time datetime="1999-12-31">31. Dezember 1999</time> endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als nach <a>§ 240 Abs. 3 und 4</a>, <a>§§ 252, 253 Abs. 1, 2 und 4</a>, <a>§§ 254, 255, 279 und 280 Abs. 1 und 2</a> des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz beibehalten werden. <a>§ 253 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs ist in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der niedrigere Wertansatz um planmäßige Abschreibungen entsprechend der voraussichtlichen Restnutzungsdauer zu vermindern ist.</p>
    <p nr="3">Waren Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens im Jahresabschluss für das am <time datetime="1999-12-31">31. Dezember 1999</time> endende oder laufende Geschäftsjahr mit einem niedrigeren Wert angesetzt, als er nach <a>§ 252, 253 Abs. 1, 3 und 4</a>, <a>§§ 254, 255 Abs. 1 und 2</a>, <a>§§ 256, 279 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2</a>, <a>§ 280 Abs. 1 und 2</a> des Handelsgesetzbuchs zulässig ist, so darf der niedrigere Wertansatz insoweit beibehalten werden, als er aus den Gründen des <a>§ 253 Abs. 3</a>, <a>§§ 254, 279 Abs. 2</a>, <a>§ 280 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs angesetzt worden ist.</p>
    <p nr="4">Ändern sich bei der erstmaligen Anwendung der durch die <a>Artikel 1 und 5</a> des Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetzes geänderten Vorschriften auf eine Personenhandelsgesellschaft im Sinne des <a>§ 264a</a> des Handelsgesetzbuchs die bisherige Form der Darstellung oder die bisher angewandten Bewertungsmethoden, so sind <a>§ 252 Abs. 1 Nr. 6</a>, <a>§ 265 Abs. 1</a>, <a>§ 284 Abs. 2 Nr. 3</a> des Handelsgesetzbuchs bei der erstmaligen Aufstellung eines Jahresabschlusses nach den geänderten Vorschriften nicht anzuwenden. Außerdem brauchen die Vorjahreszahlen bei der erstmaligen Anwendung nicht angegeben zu werden.</p>
    <p nr="5">Sind bei der erstmaligen Anwendung des <a>§ 268 Abs. 2</a> des Handelsgesetzbuchs über die Darstellung der Entwicklung des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens nicht ohne unverhältnismäßige Kosten oder Verzögerungen feststellbar, so dürfen die Buchwerte dieser Vermögensgegenstände aus dem Jahresabschluss des vorhergehenden Geschäftsjahrs als ursprüngliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten übernommen und fortgeführt werden. Satz 1 darf entsprechend auf die Darstellung des Postens "Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs" angewendet werden. Die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist im Anhang anzugeben. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit aus Gründen des Steuerrechts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt werden müssen.</p>
    <p nr="6">Personenhandelsgesellschaften im Sinne des <a>§ 264a</a> des Handelsgesetzbuchs haben bei Anwendung des Artikels 28 Abs. 1 die in <a>Artikel 28 Abs. 2</a> vorgeschriebenen Angaben erstmals für das nach dem <time datetime="1999-12-31">31. Dezember 1999</time> beginnende Geschäftsjahr zu machen.</p>
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