<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="fbb835cb" lastmod="2026-08-01T12:05:09+00:00">
  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="32bfdf2d" bez="Art 50" target="art_50" title=""/>
    <index id="fbb835cb" bez="Art 51" target="art_51" title=""/>
    <next id="83b51dd0" bez="Art 52" target="art_52" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfzehnter Abschnitt" title="Übergangsvorschriften zum Euro-Bilanzgesetz"/>
  </scope>
  <main title="">
    <p nr="1"><a>§ 323 Abs. 2</a> und <a>§ 340k Abs. 4</a> des Handelsgesetzbuchs in der vom <time datetime="2002-01-01">1. Januar 2002</time> an geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein nach dem <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> endendes Geschäftsjahr anzuwenden. <a>§ 323 Abs. 2</a> und <a>§ 340k Abs. 4</a> des Handelsgesetzbuchs in der bis zum <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> geltenden Fassung sind letztmals auf die Prüfung des Abschlusses für ein spätestens am <time datetime="2001-12-31">31. Dezember 2001</time> endendes Geschäftsjahr anzuwenden.</p>
    <p nr="2"><a>§ 325a Abs. 1 Satz 3 bis 5</a>, <a>§ 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4</a> des Handelsgesetzbuchs in der am <time datetime="2001-12-15">15. Dezember 2001</time> geltenden Fassung sind erstmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das am <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> oder später endende Geschäftsjahr anzuwenden. <a>§ 325a Abs. 1 Satz 3 und 4</a>, <a>§ 340l Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 4</a> des Handelsgesetzbuchs in der am <time datetime="2001-12-14">14. Dezember 2001</time> geltenden Fassung sind letztmals auf die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen für das vor dem <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> endende Geschäftsjahr anzuwenden. Sofern die Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts sowie der dazugehörenden Unterlagen eines Geschäftsjahres, das vor dem <time datetime="2000-12-31">31. Dezember 2000</time> endet, bisher nicht erfolgt ist und das Unternehmen diesen Umstand nicht zu vertreten hat, können auf die Offenlegung die Vorschriften des Satzes 1 angewendet werden.</p>
  </main>
</jur>
