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  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <prev id="bdec2302" bez="Art 5" target="art_5" title=""/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Einführung des Handelsgesetzbuchs"/>
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    <p nr="1">Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat des Internationalen Abkommens vom <time datetime="1924-08-25">25. August 1924</time> zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die <a>§§ 480, 483, 485 und 488</a>, die <a>§§ 513 bis 525</a> in Verbindung mit den <a>§§ 498, 499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512</a> sowie <a>§ 605 Nummer 1</a> in Verbindung mit <a>§ 607 Absatz 1 und 2</a> und <a>§ 609 Absatz 1</a> des Handelsgesetzbuchs ohne Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Recht und mit der Maßgabe anzuwenden, dass,<dl><dt>1.</dt><dd>abweichend von <a>§ 501</a> des Handelsgesetzbuchs, der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist und die Maßnahmen nicht überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden;</dd><dt>2.</dt><dd>abweichend von <a>§ 504</a> des Handelsgesetzbuchs, die nach den <a>§§ 502 und 503</a> des Handelsgesetzbuchs zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Einheit begrenzt ist;</dd><dt>3.</dt><dd>abweichend von <a>§ 525</a> des Handelsgesetzbuchs, die Verpflichtungen des Verfrachters aus den nach diesem Artikel anzuwendenden Vorschriften durch Rechtsgeschäft nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden können;</dd><dt>4.</dt><dd>abweichend von <a>§ 609</a> des Handelsgesetzbuchs, die Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Verlust oder Beschädigung von Gut nicht erleichtert werden kann.</dd></dl>Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unberührt.</p>
    <p nr="2">Ist ein Konnossement in Deutschland ausgestellt, so ist Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden, wenn sich das Konnossement auf die Beförderung von Gütern von oder nach einem Hafen in einem anderen Vertragsstaat der Haager Regeln bezieht.</p>
    <p nr="3">Als Vertragsstaat der Haager Regeln ist nicht ein Staat anzusehen, der zugleich Vertragsstaat eines Änderungsprotokolls zu den Haager Regeln ist.</p>
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