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  <header short="HGBEG" amtabk="HGBEG" norm="hgbeg" title="Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
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    <section bez="Vierundvierzigster Abschnitt" title="Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie"/>
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    <p nr="1">Die <a>§§ 285, 286, 289a, 289f, 314, 315a, 324 und 325 Absatz 2a</a> des Handelsgesetzbuchs in der ab dem <time datetime="2020-01-01">1. Januar 2020</time> geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem <time datetime="2020-12-31">31. Dezember 2020</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich <time datetime="2019-12-31">31. Dezember 2019</time> geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem <time datetime="2021-01-01">1. Januar 2021</time> beginnende Geschäftsjahr. Wurde für das in Satz 2 bezeichnete Geschäftsjahr oder für ein diesem vorausgehendes Geschäftsjahr bereits ein Vergütungsbericht nach <a>§ 162</a> des Aktiengesetzes erstellt, so sind für dieses Geschäftsjahr nicht die in Satz 2 bezeichneten Vorschriften, sondern die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften anzuwenden.</p>
    <p nr="2"><a>§ 340i Absatz 6</a> und <a>§ 341j Absatz 5</a> des Handelsgesetzbuchs in der ab dem <time datetime="2020-01-01">1. Januar 2020</time> geltenden Fassung sind erstmals auf Konzernerklärungen zur Unternehmensführung für das nach dem <time datetime="2018-12-31">31. Dezember 2018</time> beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften können bereits auf Konzernerklärungen zur Unternehmensführung für die nach dem <time datetime="2016-12-31">31. Dezember 2016</time> beginnenden Geschäftsjahre angewendet werden.</p>
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