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  <header short="HNSG" amtabk="HNSG" norm="hnsg" title="HNS-Gesetz">
    <long>Gesetz über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See</long>
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    <index id="fd02a4fd" bez="§ 2" target="2" title="Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit"/>
    <next id="850f8ce6" bez="§ 3" target="3" title="Verordnungsermächtigung"/>
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  <main title="Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit">
    <p nr="1">Das Bestehen der nach <a>Artikel 12 Absatz 1</a> des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit <a>§ 1 Absatz 3</a>, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von der nach <a>Artikel 12 Absatz 2 Satz 2</a> des HNS-Übereinkommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.</p>
    <p nr="2">Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und</dd><dt>2.</dt><dd>kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.</p>
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