<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="a193a3d0" lastmod="2026-09-19T05:30:48+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:19:49+00:00" source-sha256="2f34e2f22d025c88b3f2d0123f5601f565e737bab82de69cce1a53c4df2ff10c" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:57:54 GMT">
  <header short="HOAI 2013" amtabk="HOAI" norm="hoai_2013" title="Honorarordnung für Architekten und Ingenieure">
    <long>Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2023-03-22">22.3.2023</time> I Nr. 88</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="5161a9aa" bez="§ 1" target="1" title="Anwendungsbereich"/>
    <index id="a193a3d0" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <next id="c6cb01f2" bez="§ 2a" target="2a" title="Honorartafeln und Basishonorarsatz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Begriffsbestimmungen">
    <p nr="1">Objekte sind Gebäude, Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen. Objekte sind auch Tragwerke und Anlagen der Technischen Ausrüstung.</p>
    <p nr="2">Neubauten und Neuanlagen sind Objekte, die neu errichtet oder neu hergestellt werden.</p>
    <p nr="3">Wiederaufbauten sind Objekte, bei denen die zerstörten Teile auf noch vorhandenen Bau- oder Anlagenteilen wiederhergestellt werden. Wiederaufbauten gelten als Neubauten, sofern eine neue Planung erforderlich ist.</p>
    <p nr="4">Erweiterungsbauten sind Ergänzungen eines vorhandenen Objekts.</p>
    <p nr="5">Umbauten sind Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand.</p>
    <p nr="6">Modernisierungen sind bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 4, 5 oder 8 fallen.</p>
    <p nr="7">Mitzuverarbeitende Bausubstanz ist der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird.</p>
    <p nr="8">Instandsetzungen sind Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes (Soll-Zustandes) eines Objekts, soweit diese Maßnahmen nicht unter Absatz 3 fallen.</p>
    <p nr="9">Instandhaltungen sind Maßnahmen zur Erhaltung des Soll-Zustandes eines Objekts.</p>
    <p nr="10">Kostenschätzung ist die überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung. Die Kostenschätzung ist die vorläufige Grundlage für Finanzierungsüberlegungen. Der Kostenschätzung liegen zugrunde: <dl><dt>1.</dt><dd>Vorplanungsergebnisse,</dd><dt>2.</dt><dd>Mengenschätzungen,</dd><dt>3.</dt><dd>erläuternde Angaben zu den planerischen Zusammenhängen, Vorgängen sowie Bedingungen und</dd><dt>4.</dt><dd>Angaben zum Baugrundstück und zu dessen Erschließung.</dd></dl>Wird die Kostenschätzung nach <a>§ 4 Absatz 1 Satz 3</a> auf der Grundlage der DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur ersten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.</p>
    <p nr="11">Kostenberechnung ist die Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Entwurfsplanung. Der Kostenberechnung liegen zugrunde: <dl><dt>1.</dt><dd>durchgearbeitete Entwurfszeichnungen oder Detailzeichnungen wiederkehrender Raumgruppen,</dd><dt>2.</dt><dd>Mengenberechnungen und</dd><dt>3.</dt><dd>für die Berechnung und Beurteilung der Kosten relevante Erläuterungen.</dd></dl>Wird die Kostenberechnung nach <a>§ 4 Absatz 1 Satz 3</a> auf der Grundlage der DIN 276 erstellt, müssen die Gesamtkosten nach Kostengruppen mindestens bis zur zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt werden.</p>
  </main>
</jur>
