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  <header short="HOAI 2013" amtabk="HOAI" norm="hoai_2013" title="Honorarordnung für Architekten und Ingenieure">
    <long>Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2023-03-22">22.3.2023</time> I Nr. 88</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="da3947c4" bez="§ 45" target="45" title="Anwendungsbereich"/>
    <index id="eaa00d67" bez="§ 46" target="46" title="Besondere Grundlagen des Honorars"/>
    <next id="0a7df747" bez="§ 47" target="47" title="Leistungsbild Verkehrsanlagen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Objektplanung"/>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Verkehrsanlagen"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Grundlagen des Honorars">
    <p nr="1">Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind die Kosten der Baukonstruktion anrechenbar. Soweit der Auftragnehmer die Ausstattung von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der Zweckbestimmung der Verkehrsanlagen dienen, plant oder deren Ausführung überwacht, sind die dadurch entstehenden Kosten anrechenbar.</p>
    <p nr="2">Für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen sind auch die Kosten für Technische Anlagen, die der Auftragnehmer nicht fachlich plant oder deren Ausführung der Auftragnehmer nicht fachlich überwacht, <dl><dt>1.</dt><dd>vollständig anrechenbar bis zu einem Betrag von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten und</dd><dt>2.</dt><dd>zur Hälfte anrechenbar mit dem Betrag, der 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten übersteigt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Nicht anrechenbar sind, soweit der Auftragnehmer die Anlagen weder plant noch ihre Ausführung überwacht, die Kosten für <dl><dt>1.</dt><dd>das Herrichten des Grundstücks,</dd><dt>2.</dt><dd>die öffentliche und die nichtöffentliche Erschließung, die Außenanlagen, das Umlegen und Verlegen von Leitungen,</dd><dt>3.</dt><dd>die Nebenanlagen von Anlagen des Straßen-, Schienen- und Flugverkehrs,</dd><dt>4.</dt><dd>verkehrsregelnde Maßnahmen während der Bauzeit.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Für Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 7 und 9 bei Verkehrsanlagen sind <dl><dt>1.</dt><dd>die Kosten für Erdarbeiten einschließlich Felsarbeiten anrechenbar bis zu einem Betrag von 40 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten nach Absatz 1 und</dd><dt>2.</dt><dd>10 Prozent der Kosten für Ingenieurbauwerke anrechenbar, wenn dem Auftragnehmer für diese Ingenieurbauwerke nicht gleichzeitig Grundleistungen nach <a>§ 43</a> übertragen werden.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Die nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Kosten sind für Grundleistungen des <a>§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 und 9</a> <dl><dt>1.</dt><dd>bei Straßen, die mehrere durchgehende Fahrspuren mit einer gemeinsamen Entwurfsachse und einer gemeinsamen Entwurfsgradiente haben, wie folgt anteilig anrechenbar: <dl><dt>a)</dt><dd>bei dreistreifigen Straßen zu 85 Prozent,</dd><dt>b)</dt><dd>bei vierstreifigen Straßen zu 70 Prozent und</dd><dt>c)</dt><dd>bei mehr als vierstreifigen Straßen zu 60 Prozent,</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>bei Gleis- und Bahnsteiganlagen, die zwei Gleise mit einem gemeinsamen Planum haben, zu 90 Prozent anrechenbar. Das Honorar für Gleis- und Bahnsteiganlagen mit mehr als zwei Gleisen oder Bahnsteigen kann abweichend von den Grundsätzen des Satzes 1, der Absätze 1 bis 4 und der <a>§§ 47 und 48</a> vereinbart werden.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
