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  <header short="HolzBauSchAusbV" amtabk="HolzBauSchAusbV" norm="holzbauschausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung im Holz- und Bautenschutzgewerbe">
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    <prev id="f963237f" bez="§ 11" target="11" title="Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung für den Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin in der Fachrichtung Bautenschutz"/>
    <index id="816e0b64" bez="§ 12" target="12" title="Fortsetzung der Berufsausbildung"/>
    <next id="e94cd325" bez="§ 13" target="13" title="Inkrafttreten"/>
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  <main title="Fortsetzung der Berufsausbildung">
    <p nr="1">Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten kann die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Holz- und Bautenschützer/Holz- und Bautenschützerin nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden.</p>
    <p nr="2">Bei Fortsetzung der Berufsausbildung im dritten Ausbildungsjahr zum Holz- und Bautenschützer/zur Holz- und Bautenschützerin gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Holz- und Bautenschutzarbeiten erzielten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde als Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nach <a>§ 9</a> dieser Verordnung.</p>
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